Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so darf das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2023 [810 22 269 E. 1.4]). Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AfMB vom 22. Januar 2021 waren die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 bestätigt. Vorliegend ist somit zu beurteilen, ob das AfMB zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht geschützt hat.
E. 2.1 Auf eine Verfügung kann nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen. Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3, beide mit Hinweisen).
E. 2.2 Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2021, a.a.O., E. 2.2.1) an die Stelle der Verfügung vom 22. Januar 2021 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert wurde. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein solches Gesuch wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt. Soweit das Gesuch vom 28. Februar 2023 darauf gerichtet war, die Verfügung vom 22. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, war es somit von vornherein unzulässig und das AfMB ist zu Recht darauf nicht eingetreten (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 3.2).
E. 2.3 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann. Grundsätzlich kann in der Folge einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Beim Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 handelt es sich um ein neues Gesuch, welches die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020, a.a.O., E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2.1, beide mit Hinweisen).
E. 3 Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist nach dem Gesagten der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids – hier des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020, a.a.O., E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Das AfMB begründete die Nichteintretensverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Umstände vorbringe. Der Sachverhalt habe sich seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2021 nicht wesentlich verändert, weshalb auch keine neue materielle Prüfung erforderlich sei. 3.2.1 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid zusammengefasst fest, dem Kantonsgericht sei bei Fällung seines Entscheides am 8. Dezember 2021 bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 in der Schweiz lebe, dass sie zwei erwachsene Töchter habe, die in der Schweiz leben würden, dass die jüngere Tochter kognitiv beeinträchtigt sei und eine volle IV-Rente beziehe, verbeiständet sei und in einem Heim wohne, dass sie ihre Tochter (trotz Heimaufenthalt) im Alltag betreuen müsse, dass sie bereit sei (mehr) zu arbeiten und einen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, dass es für sie nicht leicht sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dass sie sich aber von der Sozialhilfe werde lösen können und dass sie in wenigen Jahren in Pension gehe, dass sie aus der Demokratischen Republik Kongo stamme und bei einer Wegweisung dorthin zurückgehen müsse. Insoweit seien keine nicht bereits im Zeitpunkt des (ersten) Verfahrens vor Kantonsgericht vorhersehbaren Umstände eingetreten, die eine Neubeurteilung aufdrängen würden. 3.2.2 Was die Beschwerdeführerin als neu vorbringe, seien ihre Herzbeschwerden. Der Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2023 ein Stent eingesetzt worden. Das Einsetzen eines Stents sei ein minimal invasiver Eingriff, welcher heute zu den Routineeingriffen gehöre. Dass dieser Eingriff bei der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich verlaufen sei, mache sie nicht geltend. Insbesondere habe sie den Abschlussbericht zur medizinischen Behandlung ihrer Beschwerde nicht beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe in der Replik vom 28. Juli 2023, wohlbeachtet eine Woche nach dem medizinischen Eingriff, ihre Zuversicht auf eine künftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und den Willen auf eine Anstellung bekräftigt, das heisst auf eine Anstellung von 60 Prozent oder mehr. Daraus sei ohne weiteres zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin heute gesundheitlich gut gehe, sehe sie sich doch im Stande, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur Nachbehandlung seien der Beschwerdeführerin Atorvastatin, Aspirin Cardio und Amlodipin Valsartan verschrieben worden. Atorvastatin werde zur Behandlung erhöhter Blutfettwerte – vor allem erhöhter Cholesterin- und Triglyceridwerte – eingesetzt, wenn eine fettarme Diät nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe. Amlodipin Valsartan diene dazu, einen hohen Blutdruck unter Kontrolle zu bekommen, und Aspirin Cardio sei ein Blutverdünner und hemme das Zusammenballen der Blutplättchen. Alle diese Medikamente oder vergleichbare Medikamente oder entsprechende Generika seien in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich und könnten der Beschwerdeführerin auch von ihrer älteren Tochter oder ihren Freunden von der Schweiz aus erhältlich gemacht werden. Das gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin sei soweit behoben, als aus medizinischer Sicht gemacht worden sei, was geboten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht so gravierend krank, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheine. Zur angesprochenen Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe zu erwähnen, dass die Beurteilung, wann und unter welchen Bedingungen eine rechtskräftig abgewiesene Person als reisefähig gelte und in ihre Heimat verbracht werden könne, den Ärzten und Ärztinnen zukomme. Für den Kanton Basel-Landschaft würden die Fachärzte und Fachärztinnen der OSEARA AG diese Fragen abklären. Diese würden auch entscheiden, ob eine allfällige ärztliche Begleitung der weggewiesenen Person erforderlich sei. Liege eine Krankheit vor, so werde der Vollzug der Wegweisung mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen sorgfältig geplant und durchgeführt. 3.2.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Loslösung von der Sozialhilfe sei die Garantieerklärung ihrer Verwandten vom 27. Juli 2023 für die Behörden rechtlich nicht durchsetzbar und daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 für insgesamt Fr. 2'433.85 betrieben worden, was zeige, dass es dem Schwager und dessen Stieftochter mit der Garantieerklärung nicht ernst sei. Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Altersversorgung weder eine 2. noch eine 3. Säule habe. Sie werde daher ausschliesslich auf die AHV angewiesen sein. Da sie aber während Jahren nicht gearbeitet habe, und wenn sie ausnahmsweise einmal gearbeitet habe, nicht viel verdient habe, werde sie eine bescheidene AHV-Rente erhalten und auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Für Ergänzungsleistungen komme der Kanton und die Gemeinde mit Steuergeldern auf. Ob die Beschwerdeführerin nun von der Sozialhilfe oder vorwiegend von Ergänzungsleistungen lebe, sei mit Blick auf das öffentliche Interesse der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz einerlei; so oder so müsste sie dauernd und in hohem Masse von der öffentlichen Hand unterstützt werden. 3.2.4 Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass sich die Umstände für die Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2021 nicht geändert und schon gar nicht wesentlich geändert hätten. Auch könne die Beschwerdeführerin keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe. Das Migrationsamt habe demnach zu Recht davon abgesehen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 um eine Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Auch sei nicht angezeigt, beim Staatssekretariat für Migration für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das Migrationsamt habe dem entsprechenden Rechtsbegehren zu Recht nicht entsprochen.
E. 3.3 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – insbesondere geltend, es würden sehr wohl wesentlich veränderte Sachverhalte vorliegen, auf welche im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zwingend einzugehen und abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auch während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens noch laufend darum bemüht, ihr Arbeitspensum von bisher 30 Prozent weiterhin auszuführen beziehungsweise ihre Berufstätigkeit noch auszudehnen. Es sei ihr aber jeweils mitgeteilt worden, dass man ihre Bewerbung nicht berücksichtigen könne, da sie keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. So sei es ihr im Februar 2023 nicht möglich gewesen, eine 60-Prozent-Anstellung anzutreten. Auch sei sie mit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gelangt. Dem Ausgang dieses Verfahrens sei nicht vorzugreifen. Sie habe auch weiterhin die jüngere Tochter zu betreuen, welche zwar volljährig sei, aber unter einer kognitiven Beeinträchtigung leide. Ihre Wegweisung aus der Schweiz verletze das Recht auf Familienleben. Schliesslich kämen nun neu noch medizinische Gründe dazu, welche zuerst seriös abzuklären seien, bevor sie allenfalls in ein Land zurückkehren müsse, wo Herzprobleme sowie Probleme der Wirbelsäule (Bandscheibenvorfall) nicht adäquat versorgt und behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei als "working poor" zu bezeichnen. Sie habe sich Mühe gegeben, die ihr gemachten Auflagen bezüglich Aufnahme des Erwerbslebens und Ablösung von der Sozialhilfe zu erfüllen. Sie habe aber immer Pech gehabt, dass ihre Bemühungen gescheitert seien respektive erst etwas später zum Erfolg geführt hätten. Zwischenzeitlich beziehe die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten keine Unterstützung der Sozialhilfe mehr. Sie werde von verschiedenen Personen aus ihrem verwandtschaftlichen Umfeld und persönlichen Bekanntenkreis mental sowie wirtschaftlich unterstützt. Zudem sei eine Garantieerklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin und seiner Stieftochter eingereicht worden, aus welcher hervorgehe, dass diese nicht nur bereit seien, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin bis zum Erreichen ihres Pensionsalters aufzukommen, sondern dass sie dazu auch wirtschaftlich in der Lage seien. Auch müssten die genderspezifische Armutsproblematik sowie die UN-Frauenrechtskonvention berücksichtigt werden. Sie lebe seit rund 29 Jahren in der Schweiz, habe sich bis auf wenige, lange zurückliegende Bagatellen stets wohl verhalten und sei gut integriert. Schon aufgrund der langen Anwesenheit und des grundsätzlichen Wohlverhaltens dränge sich bei der Frage der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung grosse Zurückhaltung auf. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo sei aufgrund der Gesamtumstände somit klar unverhältnismässig und unzumutbar. 4.1 Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage ersichtlich ist, die einen Anspruch auf Neubefassung hätte rechtfertigen können. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des AfMB in seinem Entscheid vom 27. März 2023 sowie des Regierungsrats in seinem Entscheid vom 23. Januar 2024 verwiesen werden. Der Umstand, dass die jüngere Tochter krank und betreuungsbedürftig ist, war bereits in den Verfahren vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht bekannt. Dabei wurde festgehalten, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mutter-Tochter-Verhältnis kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei und sie sich demnach nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne. Auch die Vorbringen in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-731/2016 E. 7.3.4, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der dortigen sehr schlechten Lebensbedingungen in der Regel unzumutbar sei, sind nicht neu und wurden vom Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2021 vollumfänglich berücksichtigt. Sodann hat das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege betreffend die Ausbildung als SRK-Pflegehelferin einreichte, aus denen ersichtlich wäre, dass sie die geltend gemachte Ausbildung effektiv angetreten hat. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich keine Kursbestätigung oder dergleichen ein. In diesem Zusammenhang wurde zudem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 beim SRK in Z. für eine Pflegeausbildung angemeldet hatte (Anmeldung beim SRK X. vom 23. Mai 2012), ohne dass ersichtlich wäre, dass sie diese Ausbildung in der Folge effektiv absolvierte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufnahme einer Ausbildung konnten bei der Prognose über die künftige Sozialhilfeabhängigkeit somit nicht massgeblich zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Gleich verhält es sich mit der erneut geltend gemachten Anwesenheits-dauer der Beschwerdeführerin von rund 29 Jahren. Diese wurde bereits im ersten Rechtsgang berücksichtigt, wobei anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz am 25. August 1995 bis zum 29. März 2011 illegal in der Schweiz aufhielt. Auch vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass damals im Wegweisungsverfahren der E-Mail-Austausch zwischen dem Sozialamt und dem Rechtsdienst des Regierungsrats vom 17. und 18. Juni 2021 weder ihr noch ihrem damaligen Vertreter zur Stellungnahme zugestellt worden sei, nichts zu ändern, zumal die Sozialhilfe bei Familien allgemein als Unterstützungseinheit (Familienhaushalt) berechnet und ausgerichtet wird. Was die Situation der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt betrifft, so wurde diese eingehend in den Wegweisungsentscheiden beurteilt (vgl. dazu auch nachfolgende Ziffer 4.2). Dem Gericht erschliesst sich zudem nicht, was die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dass sie aus ihrer Wohnung in Y. habe ausziehen müssen, zu ihren Gunsten ableiten möchte, zumal dieser Umstand von ihr auch nicht weiter substantiiert wird. Ebenso unsubstantiiert bleiben die geltend gemachten Probleme mit dem Bewegungsapparat, namentlich eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit (Bandscheibenvorfall), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann keine Rede davon sein, dass sich die Gewichte seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 derart verschoben hätten, dass ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht käme. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass das AfMB auf das nur rund zwei Monate nach dem Bundesgerichtsurteil gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 4.2 Ebenso vermag die Sachlage, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an den EGMR gelangt ist, das jüngste Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 nicht in Frage zu stellen. Eine Beschwerde an den EGMR hat zudem keine aufschiebende Wirkung, ausser der EGMR ordne dies ausdrücklich an. Es besteht demnach kein Grund, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Auch wenn der Beschwerdeführerin zugute zu halten ist, dass sie in den letzten Monaten keine Unterstützung durch die Sozialhilfe mehr benötigte, handelt es sich bei der Garantieerklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin sowie dessen Stieftochter vom 27. Juli 2023 um rechtlich nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der finanziellen Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen, als wären es eigene Mittel. Was die geltend gemachte genderspezifische Armutsproblematik sowie die UN-Frauenrechtskonvention betrifft, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht neu sind und seitens der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten geltend gemacht werden können und müssen, wobei anzumerken ist, dass das Kantonsgericht damals in seinem Entscheid die jetzt unter diesem Titel vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter, Trennung und Scheidung, gesundheitliche Beeinträchtigung der jüngeren Tochter, Alter der Beschwerdeführerin etc.) schon berücksichtigt hat (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 E. 8.6.1 ff.). Es ist demnach mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage vorliegt.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände zu erkennen sind. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und das Gesuch um vorläufige Aufnahme und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob sich die Einreichung eines erneuten Gesuchs um Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich zwei Monate nach der höchstrichterlichen materiellen Beurteilung dieser Frage darüber hinaus auch als rechtsmissbräuchlich erweist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 6.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 9.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei objektiver Betrachtung beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung führt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. August 2024 (810 24 39) Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 84 vom 23. Januar 2024) A. A. (geboren 1966) ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Nachdem ihre zwei Asylgesuche in den Jahren 1995 und 1997 abgewiesen worden waren, heiratete sie am 27. August 1999 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B. , welcher am 30. August 1999 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die am 10. Februar 1997 geborene gemeinsame Tochter C. stellte. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) trat am 9. September 1999 auf das Gesuch nicht ein. Am 7. Dezember 1999 gebar A. die zweite gemeinsame Tochter D. . Am 30. Juni 2011 erhielten A. und B. sowie ihre Kinder eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls. Am 8. Dezember 2015 wurde die Ehe zwischen A. und B. geschieden. B. Nach drei Verwarnungen (Juni 2012, Juni 2013 und Mai 2017, wegen Nichtintegration im Arbeitsmarkt, Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung) verfügte das AfMB am 22. Januar 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A. . Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) am 29. Juni 2021 (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 962) und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 8. Dezember 2021 (KGE VV 810 21 171 ) ab. Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Kantonsgerichts mit Urteil vom 16. Dezember 2022 (Verfahren 2C_248/2022). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte das AfMB A. auf, bis spätestens 28. Februar 2023 die Schweiz zu verlassen. C. Am 28. Februar 2023 reichte A. , immer vertreten durch Dieter Roth, Advokat, beim AfMB ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Januar 2021 und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, eventualiter sei A. vorläufig aufzunehmen und es sei während des Verfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Weiter verlangte sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 27. März 2023 trat das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch von A. nicht ein, wies das Gesuch um vorläufige Aufnahme und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und auferlegte ihr die Verwaltungskosten von Fr. 400.--. D. A. gelangte am 5. April 2023 zusammen mit ihrer Tochter D. , vertreten durch Fanny de Weck, Rechtsanwältin, mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. E. Die gegen die Verfügung vom AfMB vom 27. März 2023 erhobene Beschwerde vom 11. April 2023 wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 84 vom 23. Januar 2024 ab. Zugleich wies der Regierungsrat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. F. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Beschwerdebegründung vom 20. März 2024 wurde beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der RRB vom 23. Januar 2024 aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten und es sei ihr in Wiedererwägung der Verfügung des AfMB vom 22. Januar 2021 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge, wobei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und es sei das AfMB anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf jegliche Fernhaltmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zu verzichten. G. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde das AfMB angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. H. Der Regierungsrat schloss am 26. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Da es sich vorliegend um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO handelt, wird er im Zirkulationsverfahren entschieden. 2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so darf das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2023 [810 22 269 E. 1.4]). Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AfMB vom 22. Januar 2021 waren die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 bestätigt. Vorliegend ist somit zu beurteilen, ob das AfMB zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 eingetreten ist und die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 2.1 Auf eine Verfügung kann nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen. Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3, beide mit Hinweisen). 2.2 Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2021, a.a.O., E. 2.2.1) an die Stelle der Verfügung vom 22. Januar 2021 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert wurde. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein solches Gesuch wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt. Soweit das Gesuch vom 28. Februar 2023 darauf gerichtet war, die Verfügung vom 22. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, war es somit von vornherein unzulässig und das AfMB ist zu Recht darauf nicht eingetreten (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 3.2). 2.3 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann. Grundsätzlich kann in der Folge einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Beim Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 handelt es sich um ein neues Gesuch, welches die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020, a.a.O., E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2.1, beide mit Hinweisen). 3. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist nach dem Gesagten der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids – hier des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020, a.a.O., E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das AfMB begründete die Nichteintretensverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Umstände vorbringe. Der Sachverhalt habe sich seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2021 nicht wesentlich verändert, weshalb auch keine neue materielle Prüfung erforderlich sei. 3.2.1 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid zusammengefasst fest, dem Kantonsgericht sei bei Fällung seines Entscheides am 8. Dezember 2021 bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 in der Schweiz lebe, dass sie zwei erwachsene Töchter habe, die in der Schweiz leben würden, dass die jüngere Tochter kognitiv beeinträchtigt sei und eine volle IV-Rente beziehe, verbeiständet sei und in einem Heim wohne, dass sie ihre Tochter (trotz Heimaufenthalt) im Alltag betreuen müsse, dass sie bereit sei (mehr) zu arbeiten und einen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, dass es für sie nicht leicht sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dass sie sich aber von der Sozialhilfe werde lösen können und dass sie in wenigen Jahren in Pension gehe, dass sie aus der Demokratischen Republik Kongo stamme und bei einer Wegweisung dorthin zurückgehen müsse. Insoweit seien keine nicht bereits im Zeitpunkt des (ersten) Verfahrens vor Kantonsgericht vorhersehbaren Umstände eingetreten, die eine Neubeurteilung aufdrängen würden. 3.2.2 Was die Beschwerdeführerin als neu vorbringe, seien ihre Herzbeschwerden. Der Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2023 ein Stent eingesetzt worden. Das Einsetzen eines Stents sei ein minimal invasiver Eingriff, welcher heute zu den Routineeingriffen gehöre. Dass dieser Eingriff bei der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich verlaufen sei, mache sie nicht geltend. Insbesondere habe sie den Abschlussbericht zur medizinischen Behandlung ihrer Beschwerde nicht beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe in der Replik vom 28. Juli 2023, wohlbeachtet eine Woche nach dem medizinischen Eingriff, ihre Zuversicht auf eine künftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und den Willen auf eine Anstellung bekräftigt, das heisst auf eine Anstellung von 60 Prozent oder mehr. Daraus sei ohne weiteres zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin heute gesundheitlich gut gehe, sehe sie sich doch im Stande, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur Nachbehandlung seien der Beschwerdeführerin Atorvastatin, Aspirin Cardio und Amlodipin Valsartan verschrieben worden. Atorvastatin werde zur Behandlung erhöhter Blutfettwerte – vor allem erhöhter Cholesterin- und Triglyceridwerte – eingesetzt, wenn eine fettarme Diät nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe. Amlodipin Valsartan diene dazu, einen hohen Blutdruck unter Kontrolle zu bekommen, und Aspirin Cardio sei ein Blutverdünner und hemme das Zusammenballen der Blutplättchen. Alle diese Medikamente oder vergleichbare Medikamente oder entsprechende Generika seien in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich und könnten der Beschwerdeführerin auch von ihrer älteren Tochter oder ihren Freunden von der Schweiz aus erhältlich gemacht werden. Das gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin sei soweit behoben, als aus medizinischer Sicht gemacht worden sei, was geboten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht so gravierend krank, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheine. Zur angesprochenen Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin bleibe zu erwähnen, dass die Beurteilung, wann und unter welchen Bedingungen eine rechtskräftig abgewiesene Person als reisefähig gelte und in ihre Heimat verbracht werden könne, den Ärzten und Ärztinnen zukomme. Für den Kanton Basel-Landschaft würden die Fachärzte und Fachärztinnen der OSEARA AG diese Fragen abklären. Diese würden auch entscheiden, ob eine allfällige ärztliche Begleitung der weggewiesenen Person erforderlich sei. Liege eine Krankheit vor, so werde der Vollzug der Wegweisung mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen sorgfältig geplant und durchgeführt. 3.2.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Loslösung von der Sozialhilfe sei die Garantieerklärung ihrer Verwandten vom 27. Juli 2023 für die Behörden rechtlich nicht durchsetzbar und daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 für insgesamt Fr. 2'433.85 betrieben worden, was zeige, dass es dem Schwager und dessen Stieftochter mit der Garantieerklärung nicht ernst sei. Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Altersversorgung weder eine 2. noch eine 3. Säule habe. Sie werde daher ausschliesslich auf die AHV angewiesen sein. Da sie aber während Jahren nicht gearbeitet habe, und wenn sie ausnahmsweise einmal gearbeitet habe, nicht viel verdient habe, werde sie eine bescheidene AHV-Rente erhalten und auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Für Ergänzungsleistungen komme der Kanton und die Gemeinde mit Steuergeldern auf. Ob die Beschwerdeführerin nun von der Sozialhilfe oder vorwiegend von Ergänzungsleistungen lebe, sei mit Blick auf das öffentliche Interesse der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz einerlei; so oder so müsste sie dauernd und in hohem Masse von der öffentlichen Hand unterstützt werden. 3.2.4 Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass sich die Umstände für die Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2021 nicht geändert und schon gar nicht wesentlich geändert hätten. Auch könne die Beschwerdeführerin keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe. Das Migrationsamt habe demnach zu Recht davon abgesehen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 um eine Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Auch sei nicht angezeigt, beim Staatssekretariat für Migration für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das Migrationsamt habe dem entsprechenden Rechtsbegehren zu Recht nicht entsprochen. 3.3 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – insbesondere geltend, es würden sehr wohl wesentlich veränderte Sachverhalte vorliegen, auf welche im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zwingend einzugehen und abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auch während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens noch laufend darum bemüht, ihr Arbeitspensum von bisher 30 Prozent weiterhin auszuführen beziehungsweise ihre Berufstätigkeit noch auszudehnen. Es sei ihr aber jeweils mitgeteilt worden, dass man ihre Bewerbung nicht berücksichtigen könne, da sie keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. So sei es ihr im Februar 2023 nicht möglich gewesen, eine 60-Prozent-Anstellung anzutreten. Auch sei sie mit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gelangt. Dem Ausgang dieses Verfahrens sei nicht vorzugreifen. Sie habe auch weiterhin die jüngere Tochter zu betreuen, welche zwar volljährig sei, aber unter einer kognitiven Beeinträchtigung leide. Ihre Wegweisung aus der Schweiz verletze das Recht auf Familienleben. Schliesslich kämen nun neu noch medizinische Gründe dazu, welche zuerst seriös abzuklären seien, bevor sie allenfalls in ein Land zurückkehren müsse, wo Herzprobleme sowie Probleme der Wirbelsäule (Bandscheibenvorfall) nicht adäquat versorgt und behandelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei als "working poor" zu bezeichnen. Sie habe sich Mühe gegeben, die ihr gemachten Auflagen bezüglich Aufnahme des Erwerbslebens und Ablösung von der Sozialhilfe zu erfüllen. Sie habe aber immer Pech gehabt, dass ihre Bemühungen gescheitert seien respektive erst etwas später zum Erfolg geführt hätten. Zwischenzeitlich beziehe die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten keine Unterstützung der Sozialhilfe mehr. Sie werde von verschiedenen Personen aus ihrem verwandtschaftlichen Umfeld und persönlichen Bekanntenkreis mental sowie wirtschaftlich unterstützt. Zudem sei eine Garantieerklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin und seiner Stieftochter eingereicht worden, aus welcher hervorgehe, dass diese nicht nur bereit seien, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin bis zum Erreichen ihres Pensionsalters aufzukommen, sondern dass sie dazu auch wirtschaftlich in der Lage seien. Auch müssten die genderspezifische Armutsproblematik sowie die UN-Frauenrechtskonvention berücksichtigt werden. Sie lebe seit rund 29 Jahren in der Schweiz, habe sich bis auf wenige, lange zurückliegende Bagatellen stets wohl verhalten und sei gut integriert. Schon aufgrund der langen Anwesenheit und des grundsätzlichen Wohlverhaltens dränge sich bei der Frage der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung grosse Zurückhaltung auf. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo sei aufgrund der Gesamtumstände somit klar unverhältnismässig und unzumutbar. 4.1 Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage ersichtlich ist, die einen Anspruch auf Neubefassung hätte rechtfertigen können. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des AfMB in seinem Entscheid vom 27. März 2023 sowie des Regierungsrats in seinem Entscheid vom 23. Januar 2024 verwiesen werden. Der Umstand, dass die jüngere Tochter krank und betreuungsbedürftig ist, war bereits in den Verfahren vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht bekannt. Dabei wurde festgehalten, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mutter-Tochter-Verhältnis kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei und sie sich demnach nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne. Auch die Vorbringen in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-731/2016 E. 7.3.4, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der dortigen sehr schlechten Lebensbedingungen in der Regel unzumutbar sei, sind nicht neu und wurden vom Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2021 vollumfänglich berücksichtigt. Sodann hat das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege betreffend die Ausbildung als SRK-Pflegehelferin einreichte, aus denen ersichtlich wäre, dass sie die geltend gemachte Ausbildung effektiv angetreten hat. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich keine Kursbestätigung oder dergleichen ein. In diesem Zusammenhang wurde zudem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 beim SRK in Z. für eine Pflegeausbildung angemeldet hatte (Anmeldung beim SRK X. vom 23. Mai 2012), ohne dass ersichtlich wäre, dass sie diese Ausbildung in der Folge effektiv absolvierte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufnahme einer Ausbildung konnten bei der Prognose über die künftige Sozialhilfeabhängigkeit somit nicht massgeblich zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Gleich verhält es sich mit der erneut geltend gemachten Anwesenheits-dauer der Beschwerdeführerin von rund 29 Jahren. Diese wurde bereits im ersten Rechtsgang berücksichtigt, wobei anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz am 25. August 1995 bis zum 29. März 2011 illegal in der Schweiz aufhielt. Auch vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass damals im Wegweisungsverfahren der E-Mail-Austausch zwischen dem Sozialamt und dem Rechtsdienst des Regierungsrats vom 17. und 18. Juni 2021 weder ihr noch ihrem damaligen Vertreter zur Stellungnahme zugestellt worden sei, nichts zu ändern, zumal die Sozialhilfe bei Familien allgemein als Unterstützungseinheit (Familienhaushalt) berechnet und ausgerichtet wird. Was die Situation der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt betrifft, so wurde diese eingehend in den Wegweisungsentscheiden beurteilt (vgl. dazu auch nachfolgende Ziffer 4.2). Dem Gericht erschliesst sich zudem nicht, was die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dass sie aus ihrer Wohnung in Y. habe ausziehen müssen, zu ihren Gunsten ableiten möchte, zumal dieser Umstand von ihr auch nicht weiter substantiiert wird. Ebenso unsubstantiiert bleiben die geltend gemachten Probleme mit dem Bewegungsapparat, namentlich eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit (Bandscheibenvorfall), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann keine Rede davon sein, dass sich die Gewichte seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 derart verschoben hätten, dass ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht käme. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass das AfMB auf das nur rund zwei Monate nach dem Bundesgerichtsurteil gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 4.2 Ebenso vermag die Sachlage, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an den EGMR gelangt ist, das jüngste Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2022 nicht in Frage zu stellen. Eine Beschwerde an den EGMR hat zudem keine aufschiebende Wirkung, ausser der EGMR ordne dies ausdrücklich an. Es besteht demnach kein Grund, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Auch wenn der Beschwerdeführerin zugute zu halten ist, dass sie in den letzten Monaten keine Unterstützung durch die Sozialhilfe mehr benötigte, handelt es sich bei der Garantieerklärung des Schwagers der Beschwerdeführerin sowie dessen Stieftochter vom 27. Juli 2023 um rechtlich nicht durchsetzbare Versprechungen, welche die Verfügbarkeit der finanziellen Werte nicht in vergleichbarem Mass sicherstellen, als wären es eigene Mittel. Was die geltend gemachte genderspezifische Armutsproblematik sowie die UN-Frauenrechtskonvention betrifft, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht neu sind und seitens der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten geltend gemacht werden können und müssen, wobei anzumerken ist, dass das Kantonsgericht damals in seinem Entscheid die jetzt unter diesem Titel vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter, Trennung und Scheidung, gesundheitliche Beeinträchtigung der jüngeren Tochter, Alter der Beschwerdeführerin etc.) schon berücksichtigt hat (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 E. 8.6.1 ff.). Es ist demnach mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage vorliegt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände zu erkennen sind. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und das Gesuch um vorläufige Aufnahme und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob sich die Einreichung eines erneuten Gesuchs um Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich zwei Monate nach der höchstrichterlichen materiellen Beurteilung dieser Frage darüber hinaus auch als rechtsmissbräuchlich erweist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 6.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 9.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei objektiver Betrachtung beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung führt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin